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Thema: Airbag und STVZO

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Seiten (1): [1]
Andretti besucht im Moment nicht das Board. Andretti
7.Treffenorganisator
Auto: SLK 200k (r170)
Zur Info

Um eines vorwegzunehmen: Natürlich sollte jeder in seinem eigenen Interesse und in dem seiner Beifahrer der ein Fahrzeug führt selbst penibelst darauf achten, dass das Airbag-System in seinem Fahrzeug immer im funktionierenden Zustand ist. Schnell übersieht man aber (weiß ich aus eigener Erfahrung), dass die Kontrolleuchte beim Starten nicht geleuchtet hat.

Manch einer glaubt es kaum, aber weder in der EU noch in Deutschland gibt es bis heute eine Pflicht auch nur einen Airbag im PKW zu haben.

Zufällig stieß ich bei Wikipedia deshalb auf eine Halbwahrheit die der eine oder andere schnell fehlinterpretieren könnte:

Zitat:
Wikipedia:
Anders als beim Sicherheitsgurt gibt es weder in Europa noch in Deutschland eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Airbags in Automobile. Daher ist auch eine aktive Airbag-Warnleuchte kein Verkehrsverstoß...


Ein Verkehrsverstoß ist es vielleicht nicht indem Sinne.
Aber: Bereits eine defekte Airbagkontrolleuchte die bei eingeschalteter Zündung nicht leuchtet führt bei der Fahrzeug HU zu einem EM (Erheblicher Mangel = Keine Plakette) denn die Kontrolle der Funktion gehört mittlerweile zum Prüfumfang der HU bei allen Fahrzeugen die mit Airbags ausgerüstet sind.
Leider wird diese Wikipedia Angabe gern in diversen Foren so weiterverbreitet und läßt daher für manchen gutgläubigen annehmen, dass dies zwar relevant für die eigene Sicherheit ist aber keine Konsequenzen hat für die Teilnahme am Straßenverkehr.
Wenn man sich jetzt fragt was ist z.B. ein "Verkehrsverstoß"? Na, z.B. bei Rotlicht eine Kreuzung zu überfahren.
Ist es also ein Verkehrsverstoß, wenn der Airbag nicht geht? In diesem Sinne noch nicht.
Aber: Die Fehlfunktion (signalisiert durch eine leuchtende SRS-Leuchte) bzw. die Mögliche Fehlfunktion durch eine nicht funktionierende Kontrolleuchte führen dazu, dass ein weiterer Betrieb ohne Beseitigung des Mangels nicht zulässig ist.
Fährt man trotzdem begeht man nun einen Verkehrsverstoß.

__________________
Gruß,
mario
31.07.2012, 10:31 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 4594 | Maybach-Klasse | Beitrag 3 mal editiert
spookie besucht im Moment nicht das Board. spookie
[Moderator]
9.Treffenorganisator
Auto: E320 (w211)
Mit der HU hast Du recht, das wird immer geprüft, auch ob andere Anzeigen beim Lauf an sind.

Dass die EU Tagfahrlicht bei Neuwagen vorgeschrieben hat, jedoch keine Airbaganzahl, das wäre ja wirklich ein Witz.

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Unsere Autos
31.07.2012, 10:49 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 8770 | Maybach-Klasse | Beitrag 1 mal editiert
Andretti besucht im Moment nicht das Board. Andretti
7.Treffenorganisator
Auto: SLK 200k (r170)
Ja, stimmt aber obwohl es zwar kaum noch PKWs ohne gibt, gibt es keine Pflicht. Natürlich muß ein Airbag wenn er ab Werk verbaut ist auch funktionieren ansonsten führt es zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Deshalb wunderte mich die Aussage bei Wikipedia.
Ob es ganz Aktuell eine Neuerung diesbezüglich gibt weiß ich nicht. Das würde dann aber ja auch nur für Neuwagen ab dem Datum gelten. Mein letzter Transit (PKW Zulassung) Bj. 2005 z.B. hatte keinen. Nichteinmal für den Fahrer.

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Gruß,
mario
31.07.2012, 11:01 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 4594 | Maybach-Klasse
Capitan-Kriechstrom besucht im Moment nicht das Board. Capitan-Kriechstrom
15.Treffenorganisator
Auto: CLK63 AMG (c209)
im grunde ist es einfach. alles was im und am fahrzeug verbaut ist, muss funktionieren.

__________________
bei mir dreht sich alles um den stern
31.07.2012, 11:33 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 1447 | Maybach-Klasse
Andretti besucht im Moment nicht das Board. Andretti
7.Treffenorganisator
Auto: SLK 200k (r170)
Zitat:
Original von Capitan-Kriechstrom:
im grunde ist es einfach. alles was im und am fahrzeug verbaut ist, muss funktionieren.



Ganz genau. So seh ich das auch. Daher wunderte mich die Aussage bei Wikipedia. Es muß nicht nur funktionieren, sondern wenn es ab Werk in jedem Wagen verbaut ist muß es auch eingebaut sein solange es ein sicherheitsrelevantes Teil ist welches in der Erteilung der Betriebserlaubnis eine Rolle spielte.
Ein Werkseitig eingebautes Radio muß natürlich nicht funktionieren ebenso wie ein eingebauter Cupholder etc. (Für die die, die Aussage gleich wieder anders interpretieren würden)

Eine ständig leuchtene SRS Lampe bemerkt man ja auch. Aber eine ausgefallene übersieht man schnell. Ich weiß nichteinmal ob sie bei mir schon seit dem Kauf defekt war oder erst zwischendurch kaputtging. Ich fahr ja auch selten...

__________________
Gruß,
mario
31.07.2012, 11:44 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 4594 | Maybach-Klasse | Beitrag 1 mal editiert
Benzer57 besucht im Moment nicht das Board. Benzer57
Hallo,
da hier ein Defekt vorliegt, führt das nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diesen Sachverhalt abzuarbeiten. Die Verkehrssicherheit dürfte nicht wesentlich beeinträchtigt sein, so dass hier folgende Tatbestandsnummer möglich wäre:

123112:
Sie führten ein nicht vorschriftsmäßiges *) Fahrzeug. 25,00 Euro,
§ 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.2 BKat

Das * bedeutet, dass konkretisiert werden muss, d.h. hier z.B:
Kontrollleuchte Airbag bzw. Airbag defekt.

Dazu käme bei einer Polizeikontrolle ein Kontrollbericht, der innerhalb einer Woche wieder vorzulegen wäre. Sollte der Mangel nicht rechtzeitig behoben werden, gibt es sehr zügig eine Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde (natürlich kostenpflichtig). Das Verfahren könnte sogar mit der Stilllegung des Kfz. enden.


Gruß ;)

__________________
E-Cabrio 220 d A 238
31.07.2012, 19:37 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 295 | SL-Klasse | Beitrag 3 mal editiert
Andretti besucht im Moment nicht das Board. Andretti
7.Treffenorganisator
Auto: SLK 200k (r170)
Zitat:
Original von Benzer57:
Hallo,
da hier ein Defekt vorliegt, führt das nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diesen Sachverhalt abzuarbeiten. Die Verkehrssicherheit dürfte nicht wesentlich beeinträchtigt sein, so dass hier folgende Tatbestandsnummer möglich wäre:

123112:
Sie führten ein nicht vorschriftsmäßiges *) Fahrzeug. 25,00 Euro,
§ 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.2 BKat

Dazu käme bei einer Polizeikontrolle ein Kontrollbericht, der innerhalb einer Woche wieder vorzulegen wäre. Sollte der Mangel nicht rechtzeitig behoben werden, gibt es sehr zügig eine Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde (natürlich kostenpflichtig). Das Verfahren könnte sogar mit der Stilllegung des Kfz. enden.


Gruß ;)


Hallo Benzer,

Text vom TÜV (wohlgemerkt bei ausgefallener Leuchte wo nur eine eventuelle Fehlfunktion vorliegen muß, eine dauernd leuchtende signalisiert, dass das Airbagsystem auf jeden Fall außer Kraft gesetzt ist)

"Der Weiterbetrieb des Fahrzeugs ohne Beseitigung des Mangels ist nicht zulässig."
Ein Erlischen der Betriebserlaubnis führt ja auch nicht zwangsweise zur Sillegung. Hast Du z.B. etwas wie Reifen oder Fahrwerk nicht eingetragen führt das ebenso zum Erlischen der Betriebserlaubnis aber natürlich nicht zur sofortigen Stillegung. Davon war ja auch nicht die Rede.
In dem Thema ging es eher darum, dass halt so Gerüchte wie bei Wikipedia fehlinterpretiert und weiterverbreitet werden, dass die ständig leuchtende Leuchte kein Verkehrsverstoß ist. Wie weiter oben beschrieben führt sie aber bei Weiterbetrieb des Fahrzeugs zwangsläufig zum Verkehrsverstoß.

Ich weiß jetzt nicht ob das die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wenn aufgrund einer Fehlfunktion vielleicht ein Airbag ungewollt auslöst oder gewollt nicht...



__________________
Gruß,
mario
31.07.2012, 19:48 Uhr Link direkt zu diesem Post anzeigen...    Posts: 4594 | Maybach-Klasse
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