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Geschrieben von Brovning am 03.01.2008, 20:51 Uhr:

Zitat:
Quelle: ADAC.de
Dok.Nr. 76255, BGH vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06*

1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kfz kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB. 3.Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln i.S. des § 434 I S.2 Nr.2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. (Aus den Gründen: ...Das LG hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Reparatur der Karosserieschäden, sondern in der wegen dieser Karosserieschäden - selbst bei fachgerechter Reparatur - fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesehen hat...). (s.a. Beschluss vom 06.03.2007 zum gleichen Verfahren = Dok.Nr. 72818 ).
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